Brexit-Update

Am 31.1.2020 verlässt das Vereinigte Königreich die EU.

 

Einige wichtige Informationen für alle Anmelder und Inhaber von Schutzrechten, die Wirkung in oder für "UK" haben:

 

Marken und Designs:

  • Bis zum Ende der so genannten "Übergangsfrist", die voraussichtich am 31. Dezember 2020 endet, beeinflusst der Brexit das Fortbestehen jeglicher Schutzrechte nicht.
  • Inhabern von EU-Marken und EU-Geschmacksmustern (Designs), die vor dem Ende der Übergangsfrist eingetragen und veröffentlicht (!) worden sind, werden äquivalente UK-Schutzrechte eingetragen.
  • Dasselbe gilt für IR-Marken sowie internationalen Designanmeldungen, in welchen die EU benannt ist.
  • Seitens des Amtes für geistiges Eigentum des vereinigten Königreichs (IPO) werden hierfür keine Gebühren erhoben.
  • Anmeldern von EU-Marken und EU-Desigs, welche zum Ende der Übergangsfrist noch nicht veröffentlicht sind, wird eine neunmonatige Frist eingeräumt, innerhalb derer entsprechende nationale Anmeldungen in UK eingereicht werden können. Der Anmelde- und Prioritätstag der älteren Anmeldung bleibt dabei erhalten.
  • Dabei ist darauf zu achten, dass die nunmehr in nationale Schutzrechte umgewandelten Marken und Desigs auch entsprechend nationalen Gebührenzahlungen unterworfen werden (keine Fortzahlung durch Aufrecherhaltung des EU-"Eltern-Schutzrechts").
  • Während der Übergangsfrist eingereichte Anmeldungen werden behandelt wie Anmeldungen, die vor dem Beginn der Frist angemeldet wurden.
  • Nach der Übergangsfrist müssen Schutzechte mit Wirkung in UK als nationale Anmeldungen eingereicht werden.
  • Ein "nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster" bleibt für die restliche Laufzeit auch in UK gültig. Das IPO plant die Schaffung eines äquivalenten Schutzrechts für die Zeit nach der Übergangsfrist.

Patente:

  • Da das Europäische Patentamt (EPA) keine EU-Institution ist, gibt es im Hinblick auf erteilte EU-Patente, sowie auf laufende und zukünftige Anmeldungen keine Änderungen. Das bedeutet, dass auch weiterhin über das EU-Patent Schutz in UK gewährt wird.
  • Da weder das "Einheitspatent" noch das "Eínheitliche Patentgericht" alle rechtlichen Hürden genommen haben, bleibt abzuwarten, ob und wann dies geschieht, und ob sich die Abkommen dann auch auf der Gebiet des Vereinigten Königreichs erstrecken werden.

Verletzungen:

  • Wie auch in der Vergangenheit sind für Verletzungsfälle in Patentangelegenheiten, die das Gebiet des Vereinigten Königreichs betreffen, die dortigen nationalen Gerichte zuständig.
  • Markenstreitigkeiten müssen nach dem Ende der Übergangsfrist getrennt für das Gebiet der verbleibenden Mitgliedsländer einerseits, und das Gebiet des Vereinigten Königreichs andererseits, verfolgt werden.

 

Insbesondere die Entwickung hinsichtlich des "Einheitspatents" bleibt spannend - jegliche Neuigkeiten werden auch hier zeitnah veröffentlicht werden.