3D-Design kann Bildmarke verletzen

Vor wenigen Wochen hat die 10. Kammer des EuGH in einer Rechtssache entschieden, die sich auf die Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen bezog. Allerdings handelte es sich hier nicht um die Marken zweier Unternehmen, sonderm um die bekannte Tic-Tac-Dose von Ferrero, die 1974 als Bildmarke international registriert worden war, und nach Ansicht der Inhaberin durch eine deutlich spätere Desiganmeldung der Firma BMB aus Polen verletzt werden würde.

 

Trotz gewisser Unterschiede in der Aufmachung - die ältere Marke zeigt eine dreidimensionale Abbildung einer leeren, eckigen Dose ohne Label, wohingegen die jüngere Designanmeldung eine mit bunten Drops gefüllte, abgerundete Dose mit farbigem Label zeigt -, und insbesondere trotz des Vorliegens von Schutzrechten unterschiedlicher Art, hat der EuGH letztinstanzlich eine Verwechslungsgefahr bejaht. Das jüngere Design wurde daraufhin als ungültig erklärt.

 

Daraus folgt, dass es durchaus ratsam sein kann, vor der Anmeldung eines Designs nach älteren Bild- und 3D-Marken zu recherchieren, und umgekehrt. Andernfalls kann es passieren, dass das eigene Schutzrecht aus einer Richtung, aus der man es bisher nicht vermutet hatte, angegriffen und möglicherweise zu Fall gebracht wird.

 

Bei Bedarf kann ihr Patentanwalt eine entsprechende Recherche durchführen oder beauftragen.